Der Unterschied zwischen der Erbschaftsausschlagung und -annahme in Deutschland und Spanien
- mhigueras1
- 4. März
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Aktualisiert: 5. März
Wenn Sie mit einem Erbfall konfrontiert sind, bei dem das Erbschaftsvermögen auf zwei Länder, Spanien und Deutschland, verteilt ist, ist es für die Erben oft zunächst unklar, ob deutsches oder spanisches Recht anwendbar ist.
Das Erste, auf das Sie achten müssen, sind die Fristen für die Erbausschlagung. Nach deutschem Recht muss die Ausschlagung innerhalb der ersten sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen, andernfalls gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Sonderfrist gilt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe am Todestag im Ausland aufhielt. Verstreicht die Frist, ohne dass die Erbschaft ausgeschlagen wurde, gilt sie automatisch als angenommen.
Das spanische Recht hingegen setzt grundsätzlich keine Frist für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Die Erben können die Erbschaft jederzeit sowohl ausschlagen als auch annehmen. Im Gegensatz zum deutschen Recht erfordert die Abwicklung einer spanischen Erbschaft jedoch eine sogenannte Erbschaftsannahme, d.h. eine ausdrückliche Erklärung der Erben, dass sie die Erbschaft annehmen möchten.
Haben Sie Fragen zu den Fristen für die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft? Kontaktieren Sie uns, und wir informieren Sie über die für Ihren Fall geltenden Fristen.

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