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Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen

  • 15. Mai
  • 2 Min. Lesezeit

Der Urlaubsanspruch gehört zu den zentralen Schutzrechten im deutschen Arbeitsrecht und ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Er dient der Erholung des Arbeitnehmers und soll sicherstellen, dass Arbeitsleistung und Gesundheit im Gleichgewicht bleiben. In der Praxis besonders relevant ist die Frage, wann Urlaubsansprüche verfallen oder verjähren, da hiervon abhängt, ob nicht genommener Urlaub noch geltend gemacht werden kann.

 

Grundsätzlich entsteht der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG mit jedem Kalenderjahr. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen zulässig. In diesem Fall muss der Urlaub grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Nach Ablauf dieses Übertragungszeitraums verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich ersatzlos.

 

Diese gesetzliche Verfallsregel ist jedoch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erheblich eingeschränkt worden. Nach dieser Rechtsprechung tritt ein Verfall des Urlaubsanspruchs nur dann ein, wenn der Arbeitgeber seine sogenannten Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Dazu gehört insbesondere, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret und rechtzeitig auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn klar darüber informiert, dass der Urlaub andernfalls am Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt. Ohne einen solchen Hinweis bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer ihn nicht genommen hat.

 

Eine weitere wichtige Einschränkung gilt bei Langzeiterkrankungen. Ist ein Arbeitnehmer über längere Zeit arbeitsunfähig, verfällt der Urlaubsanspruch nicht wie im Regelfall zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Damit wird berücksichtigt, dass der Urlaub während einer durchgehenden Erkrankung faktisch nicht genommen werden kann, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür verantwortlich ist.

 

Neben dem Verfall ist auch die Verjährung von Urlaubsansprüchen nach den §§ 194 ff. BGB von Bedeutung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auch insoweit hat die Rechtsprechung jedoch klargestellt, dass die Verjährung nur dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber seine Hinweis- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Ohne entsprechenden Hinweis auf den drohenden Verfall und die Notwendigkeit der Urlaubsnahme kann die Verjährung nicht wirksam beginnen.

 

In der arbeitsrechtlichen Praxis führt dies dazu, dass der Verfall von Urlaubsansprüchen stärker von den Pflichten des Arbeitgebers abhängt als von bloßen Zeitabläufen. Der Arbeitgeber muss aktiv dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sowohl Verfall als auch Verjährung wirksam eintreten.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Urlaubsrecht durch eine deutliche Stärkung der Arbeitnehmerrechte geprägt ist. Während früher Urlaubsansprüche häufig automatisch verfielen, ist heute eine klare Informations- und Hinweisstruktur des Arbeitgebers erforderlich. Ohne diese Mitwirkung bleiben Urlaubsansprüche in vielen Fällen über Jahre hinweg bestehen und können auch später noch geltend gemacht werden. 

 

Gerne beraten wir Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer in allen Fragen des Urlaubsrechts, insbesondere zur Verjährung, zum Verfall sowie zur korrekten Umsetzung der gesetzlichen Mitwirkungsobliegenheiten.

 
 
 

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